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Suchwort: Eigentumsvorbehalt
 
Eigentumsvorbehalt  
  Jeder Warenlieferant hat das Recht, eine noch nicht bezahlte Ware als sein Eigentum zurückzufordern, solange der Empfänger den in Rechnung gestellten Betrag noch nicht voll beglichen hat. Dieser juristische Eigentumsvorbehalt ist insbesondere dann wichtig, wenn der Empfänger nur eine Teilsumme der Ware angezahlt hat, die Ware weiter veräußert und beispielsweise dann den Rechnungsbetrag mindern will. Hat der Lieferant jedoch den „Eigentumsvorbehalt gemäß §455BGB“ bei der Lieferung geltend gemacht, ist er juristisch auf der sicheren Seite. Wenn aber der Käufer nicht mehr im Besitz der Ware ist, hat er aufgrund des Eigentumsvorbehalts Ware verkauft, dessen Eigentümer er (noch) nicht ist und macht sich somit strafbar.
Quelle: Verlagslexikon
 
 
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