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Suchwort: Schutzfrist
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Schutzfrist
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Dauer des urheberrechtlichen Schutzes für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Die im UrhG (§2) genannten Werkarten genießen einen Schutz von 70 Jahren p.m.a., also bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Bei gemeinschaftlich geschaffenen Werken ist der Tod des längstlebenden Miturhebers maßgebend. Zur Berechnung der Frist ist nicht der Todestag entscheidend - sie wird mit Ablauf des Kalenderjahrs berechnet. Eine abweichende Dauer der Schutzfrist findet man im Bereich der verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte). Auf internationaler Ebene (Urheberrecht, internationales) sind ebenfalls Vereinbarungen zu den Schutzfristen getroffen: nach RBÜ 50 Jahre p.m.a. und nach WUA 25 Jahre p.m.a. Während der Schutzfrist steht dem Verfasser oder seinem Rechtsnachfolger das ausschließliche Verfügungsrecht über sein Werk zu, sofern keine anderen einschränkenden vertraglichen Bedingungen bestehen. Mit Ablauf der Schutzfrist erlischt das ausschließliche Verfügungsrecht, einschließlich der aus ihm abgeleiteten Nutzungsrechte, d.h. das Werk wird gemeinfrei und steht der Allgemeinheit zur freien Verwertung zur Verfügung (Gemeinfreiheit).
Quelle: Verlagslexikon
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